1 Alles was Recht ist und Steuern und Bilanzen
Der Gesetzgeber ist bienenfleißig, im Regelfall unterstützt durch qualifizierte Beamte in den Bundesministerien, diese bisweilen ihrerseits unterstützt durch Rechtsanwälte in kopfstarken Kanzleien. Dieser Fleiß führt zu einem nicht versiegenden Strom immer weiterer, bisweilen sogar neuer gesetzlicher Vorschriften, deren Kenntnisnahme, nicht zu sprechen von Verständnis, den Rechtsunterworfenen, gleichgültig ob Unternehmer oder Verbraucher, regelmäßig überfordert.
Ich bin dem Gesetzgeber ausgesprochen dankbar für die stetige Generierung von Beratungsbedarf.
Das private, berufliche und öffentliche Leben erfährt durch diesen Fleiß des Gesetzgebers eine immer weiter zunehmende Strukturierung durch Rechtsnormen, was in einem Rechtsstaat begrüßt werden muss. Damit verbunden ist eine Zunahme an Komplexität, die auch den Spezialisten häufiger als befürchtet an die Grenzen seiner Kompetenz bringt, dessen er sich bisweilen gar nicht bewusst ist: er kann kaum noch erkennen, dass seine völlig korrekte Lösung eines Problems in seiner Spezialisierung für den Mandanten nicht die optimale Lösung einer anderen Spezialisierung ist, die er gar nicht kannte; bisweilen verstößt seine Lösung sogar gegen zwingende Normen dieser anderen Spezialisierung.
Kopfstarke multidisziplinäre Kanzleien mit einem Team aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern erscheinen grundsätzlich in der Lage, dieses Dilemma mit Erfolg, jedenfalls für die Kanzlei selbst, zu lösen um den Preis eines enormen Kommunikationsaufwands, der seinerseits eine Fehlerquelle ist.
Der Generalist bietet demgegenüber dem rechtssuchenden Bürger und Unternehmen den Vorteil, von der gegenseitigen Beeinflussung und Abhängigkeit der optimalen Lösung von gleich mehreren Fachgebieten mindestens zu wissen: er hat den Vorteil, die (Un-) Tiefen der Spezialgebiete zu erkennen, sich dort (wieder) einzuarbeiten – zum Nutzen der Rechtssuchenden wie Sie. Der Generalist muss diesen Vorteil allerdings bezahlen durch die konsequente Ablehnung von Anfragen, die auch er nicht beherrscht: niemand kann alles wissen!
Meine drei Ausbildungen zum Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und die anschließende praktische Arbeit seit 1991 machen mich zum Generalisten unter den Spezialisten für die rechts-, steuer- und bilanzsichere Beratung.
Haftungsausschluss
Nachstehend können Sie eine grobe Übersicht lesen über alles, was Recht ist und Steuern und Bilanzen, die unter keinen Umständen als Beratung für Ihre konkrete Situation benutzt oder auch nur als solche angesehen werden kann: wenn Sie an einem der Themen interessiert sind, sprechen Sie mich an.
2 Recht
2.1 Regeln des anwendbaren nationalen Rechts
Der Laie kann zur Erhaltung seines Seelenfriedens beruhigt davon ausgehen, dass alle Geschäfte seines täglichen Lebens wie etwa Brot kaufen bei dem Bäcker seines Vertrauens durch das deutsche Recht geregelt werden, wenn denn er und sein Vertragspartner Sitz und Wohnsitz in Deutschland haben. Die Sache fängt an unübersichtlich zu werden, wenn er während seiner Ferien im Ausland ein dortiges Restaurant besucht oder gar wenn er einen Partner mit einer (oder gar: mehreren) ausländischen Staatsangehörigkeiten heiraten will, vielleicht sogar in einem weiteren ausländischen Staat.
Das Rechtsgebiet, das die Anwendung eines bestimmten nationalen Rechts auf Rechtsverhältnisse des Privatrechts regelt, bezeichnet man als IPR Internationales Privatrecht mit Untergruppen wie etwa internationales Ehe- / Kindschafts- / Abstammungs- / Erbrecht. Selbstverständlich gibt es eigene Regeln für das anwendbare öffentliche Recht, das anwendbare Strafrecht und selbstverständlich auch das anwendbare Steuerrecht.
Die stetig wachsende Zahl der Rechtsvorschriften der Europäischen Union stellt eine besondere Herausforderung dar. Die Richtlinien der EU sind Rahmenvorschriften mit dem Ziel, das nationale Recht der Mitgliedstaaten zu harmonisieren, es soll also keineswegs einheitlich gestaltet werden im Sinne einer Wort- oder Inhaltsidentität. Die Mitgliedstaaten haben die Pflicht, durch ein jeweils eigenes, nationales Recht ihre Vorschriften an das Richtlinienrecht anzugleichen, was mehr oder weniger, absichtlich oder nicht, gut gelingt. Der EuGH Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Anfrage eines nationalen Gerichts in einem besonderen Vorabentscheidungsverfahren, ob eine bestimmte nationale Vorschrift mit dem Recht der Richtlinie übereinstimmt oder nicht.
Verordnungen der EU sind demgegenüber unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat zwingend anwendbare Vorschriften. Die EU hat allerdings keine „eigenen“ Beamten, die dieses einheitliche Recht in den Mitgliedstaaten auch einheitlich anwenden und durchsetzen: sie ist angewiesen auf die Behörden der Mitgliedstaaten, die bisweilen durchaus eigenständige, nationale Vorstellungen durchsetzen.
2.2 Bürgerliches Recht und Handelsrecht
Das BGB Bürgerliches Gesetzbuch vom Ende des 19. Jahrhunderts, als die Autoren noch Zeit hatten zum systematischen Nachdenken über rechtliche Vorschriften zur Regelung alle gleichmäßig und möglichst gerecht, und deren treffsichere Formulierung umfasst nach wie vor die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen zwischen allen Rechtssubjekten, im Falle der natürlichen Personen bis hin zu Ehe-, Familien- und Erbrecht. Abgesehen von wenigen zwingenden Vorschriften ist wichtig, dass diese gesetzlichen Regeln nur dann gelten, wenn die Rechtssubjekte untereinander nicht etwas anderes, abweichendes vereinbart haben, wie bei den Geschäften des täglichen Lebens, oder – auch in umfangreichen Verträgen – schlicht vergessen haben, eine Regelung für einen nicht vorhergesehen Konflikt zu vereinbaren.
Das HGB Handelsgesetzbuch ist zusätzlich ein Sondergesetz für Kaufleute, das die Regeln des BGB ergänzt und verdrängt, wenn diese nicht doch wieder als Auffangregeln angewandt werden müssen.
2.3 Gesellschaftsrecht
Das deutsche Recht stellt eine erstaunliche Vielfalt von Rechtsformen zur Verfügung, in denen schon eine einzige Person, üblicherweise aber mehrere Personen gemeinschaftlich, ihr Unternehmen oder ihren Betrieb organisieren können. Neben den Grundformen der Gesellschaften im eigentlichen Sinne (GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts / OHG offene Handelsgesellschaft / KG Kommanditgesellschaft) und der Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind auch hybride Formen zulässig, bei denen mehrere Grundformen kombiniert werden; solche hybriden Formen verlangen im Regelfall ein ausgesprochen hohes Maß an Kontrolle und Steuerung, was kostspielig ist und nennenswerte Zeit der Unternehmensleitung in Anspruch nimmt, die dann nicht mehr für die wirtschaftliche Tätigkeit der Geschäftsleitung zur Verfügung steht.
2.3.1 GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH ist die Form, die am einfachsten und am günstigsten gegründet werden kann, und mit rd. 500.000 die am weitesten verbreite Form über alle Größen hinweg, von der kleinsten 1-Personen (Handwerker-) GmbH bis hin etwa zur ehemaligen Fried. Krupp GmbH, der Muttergesellschaft eines internationalen Großkonzerns bis zu ihrer Verschmelzung mit der Thyssen AG.
Seit einigen Jahren kann die GmbH als uG (haftungsbeschränkt) praktisch ohne Kapitaleinlage des Gründers gegründet werden, was für diesen allerdings mit gewissen Nachteilen verbunden ist.
Die Bezeichnung im Gesetz ist bei genauer Betrachtung nicht ganz korrekt: die GmbH selbst haftet selbstverständlich für ihre Schulden unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen, wieviel oder wenig auch immer das sein mag, im Katastrophenfall also bis zur Insolvenz. Die Gesellschafter hingegen haften lediglich bis zum Betrag der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlage, also beschränkt. Frauman müsste also korrekt formulieren „Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschafter“.
2.3.2 AG Aktiengesellschaft
Die Gründung einer AG verlangt ein Stammkapital von mindestens 50.000 €, der Wert eines Anteils, der durch die Aktie ausgedrückt wird, ist mindestens 2,50 €; jeder Gründer darf so viele Aktien zeichnen, wie er bezahlen kann. Die Aktien werden üblicherweise ausgestellt auf den Inhaber, weshalb sie leicht und einfach auf einen anderen übertragen werden können durch Umbuchung von einem Wertpapierkonto auf das eines anderen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Aktien als Namensaktien ausgestellt sind auf bestimmte Personen; es kann auch vorgesehen werden, dass die Übertragung der Namensaktien beschränkt ist.
Jede Aktiengesellschaft benötigt zwingend einen von der Aktionärsversammlung gewählten Aufsichtsrat, der die Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand vertritt, also insbesondere diesen einstellt. Wesentlich ist, dass der Vorstand nach der Einstellung die Gesellschaft völlig unabhängig leiten darf, er ist insbesondere nicht an Beschlüsse des Aufsichtsrats oder der Aktionärsversammlung gebunden, also deutlich anders als die Geschäftsführer einer GmbH.
Die Leitung einer AG ist ausgesprochen aufwendig, sie verlangt die genaue Beachtung komplexer formaler Vorschriften, auch im Fall von kleinen AGs mit einer überschaubaren Anzahl von Aktionären.
2.3.3 S.E. Societas Europae
Der Europäischen Union ist es nach jahrzehntelangen Vorbereitungen und Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten gelungen, durch EU – Verordnung die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft möglich zu machen, wovon nach einer Übergangszeit inzwischen eine wenn auch immer noch überschaubare Anzahl sehr großer Unternehmen Gebrauch gemacht haben.
2.3.4 Weitere
Das deutsche Recht sieht darüber hinaus eine große Fülle von Möglichkeiten vor, die wirtschaftlichen oder ideellen Interessen mehrerer Personen zu bündeln. Interessanterweise kennt das deutsche Recht nicht den trust des US-Rechts: wir müssen uns mit der Stiftung mit zum Teil erheblichen Beschränkungen für den Stifter und, im Falle der sog. Familienstiftung, der Begünstigten begnügen.
2.4 Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung
Die Entscheidung für die bei Gründung gewählte Rechtsform des Unternehmensträgers ist keineswegs für die Ewigkeit in Stein gemeißelt. Praktisch jede Unternehmensform kann in praktisch jede andere Unternehmensform umgewandelt werden; mindestens zwei Unternehmensformen können miteinander verschmolzen werden, Teile eines Unternehmens können abgespalten und auf andere, bereits existierende oder auch bei der Abspaltung neu gegründete Unternehmen übertragen werden.
Besonders wichtig ist, dass all diese gestalterischen Maßnahmen im Regelfall ohne steuerliche Belastung durchgeführt werden können, wenn es denn „richtig“ gemacht wird.
3 Steuern & Abgaben
Das Ziel von Steuerberatung kann nur sein, die erstaunliche Vielfalt der gesetzlichen Regelungen, wie sie durch die Rechtsprechung konkretisiert worden sind, für den Einzelfall und in jedem Fall nur für die Zukunft zu optimieren; alles andere ist Steuerhinterziehungsberatung.
Die große Anzahl der in Deutschland erhobenen Steuern kann grob, aber praktikabel, unterschieden werden in:
- direkte Steuern, in welchem Fall der Steuerpflichtige selbst die Steuer bezahlen, also dem Finanzamt überweisen muss, wie etwa die Einkommensteuer, und
- indirekte Steuern, in welchem Fall der Steuerpflichtige eine andere Person ist als derjenige, der die Steuer wirtschaftlich trägt, wie etwa die Umsatzsteuer: der leistende Unternehmer ist der Steuerpflichtige, der die Umsatzsteuer dem Finanzamt bezahlen muss, er hat aber einen Anspruch gegen seinen Kunden auf Zahlung der Umsatzsteuer auf den Preis seiner Leistung.
Die Anzahl der indirekten Steuern und deren Aufkommen hat in den letzten Jahren erstaunlich zugenommen, sie sind das süße Gift des Finanzministers, weil der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht belastet wird, dieser hat kein echtes wirtschaftliches Interesse, die rechtlichen Grenzen der Besteuerung gerichtlich prüfen zu lassen. Der Abnehmer seiner Leistung, der die Steuer wirtschaftlich trägt, hat typischerweise keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Besteuerung gerichtlich prüfen zu lassen: er „darf“ nur bezahlen, wie etwa im Fall der Umsatzsteuer von 19% auf Babynahrung, jedoch von 7% auf Leistungen, die der Vatertierhaltung dienen; in wenigen Fällen wie etwa der Energiesteuer (früher: Mineralölsteuer) hat der Verbraucher die Möglichkeit, die bezahlte EnergieSt für bestimmte, privilegierte Zwecke des Verbrauchs des Energieerzeugnisses von der Zollbehörde vergütet zu bekommen.
3.1 Deutsches Internationales Steuerrecht
Vergleichbar dem internationalen Privat- etc. Recht (siehe dort) gibt es Vorschriften des deutschen IStR Internationalen SteuerRechts: die Vorschriften des IStR bestimmen die Anwendbarkeit des deutschen Steuerrechts auf Sachverhalte mit Auslandsbezug.
Deutschland unterscheidet
- unbegrenzte Steuerpflicht im Fall von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt von natürlichen Personen bzw. Sitz von Körperschaften in Deutschland. Sämtliche Einkünfte aus der ganzen Welt (weltweite Einkünfte), unabhängig von der Quelle in einem anderen Staat, werden in Deutschland besteuert. Wenn der Steuerpflichtige seine unbegrenzte Steuerpflicht in Deutschland beendet, fällt die sog. „Wegzugsbesteuerung“ an mit durchaus desaströsen Folgen für das Vermögen und insbesondere die Finanzlage.
- begrenzte Steuerpflicht, wenn die natürliche Person keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, die Körperschaft keinen Sitz in Deutschland hat. Solche Personen und Körperschaften sind in Deutschland sehr wohl steuerpflichtig, die Steuerpflicht ist aber begrenzt auf Einkünfte, die aus Quellen in Deutschland erzielt werden, wie etwa aus der Vermietung eines Grundstücks in Deutschland.
Eine große Zahl von Staaten wendet dieselbe Unterscheidung an, zum Teil mit unterschiedlichen Voraussetzungen oder Folgen. Es ist deshalb möglich, dass dieselben Einkünfte durch Deutschland als Quellenstaat und zusätzlichen durch den ausländischen Sitz- / Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat besteuert werden. Deutschland hat mit einer großen Zahl von Staaten völkerrechtliche Verträge abgeschlossen zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung, kurz und irreführend „DBA Doppelbesteuerungsabkommen“ genannt, für bestimmte Steuerarten. Das sind in den meisten Fällen die Steuern vom Einkommen und Ertrag, in wenigen weiteren Fällen auch die Erbschaft- und Schenkungsteuern.
Der umgekehrte Fall einer Besteuerungslücke ist hingegen ausgesprochen selten, im Übrigen auch im Regelfall verbunden mit erheblichen persönlichen Belastungen, wie etwa selbständige Spezialisten, die immer nur Einzelaufträge für wenige Monate Dauer in wechselnden Staaten annehmen: wenn sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben haben, sind sie in Deutschland nur noch begrenzt steuerpflichtig, die wenigen Monate in einem Hotel in einem ausländischen Staat begründet üblicherweise dort nicht einen neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
3.2 Direkte Steuern
Direkte Steuern sind die Steuern vom Einkommen und Ertrag der natürlichen Personen und der Körperschaften sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Schenker und Beschenktem sowie des Erben und des Vermächtnisnehmers.
3.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Das EStG Einkommensteuergesetz regelt die Einkommensbesteuerung der natürlichen Personen. Das EStG enthält besondere Regeln über die Ermittlung des Gegenstands der Besteuerung aus den drei Gewinneinkünften (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) und den 4 Überschusseinkünften (nichtselbständige Arbeit, Vermietung- und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Sonstige Einkünfte, wobei für die letzteren allerdings nur wenige Lücken übrig bleiben). Während die Feststellung der Einnahmen eher unproblematisch erscheint, ist deren Zuordnung zu den einzelnen Einkunftsarten, insbesondere die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit, nicht ganz unproblematisch. Ausgesprochen streitträchtig ist allerdings die Frage, welche Ausgaben das Finanzamt als Betriebsausgaben für die gewerblichen Einkünfte bzw. als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften zulassen muss. Eine kaum noch überschaubare Fülle von Urteilen der Finanzgerichte macht die zutreffende, rechtmäßige Entscheidung schwierig.
Das KStG Körperschaftsteuergesetz regelt die Gewinnbesteuerung von Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Körperschaften haben durch gesetzliche Anordnung immer ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weshalb die ganz wesentlichen Fragen der Gewinnermittlung im EStG geregelt sind.
Das GewStG Gewerbesteuergesetzt regelt das Recht der Städte, Gemeinden und Kreise selbst eine eigene Steuer zu erheben. Deutschland ist, soweit erkennbar, der einzige Staat der Welt, in dem die Gemeinden, Städte und Kreise das durch das GG Grundgesetz garantierte Recht haben, eine eigene Steuer zu erheben; andere Staaten haben nicht einmal einen Begriff für diese Steuerart, weshalb sie etwa in den DBA regelmäßig als trade tax oder industrial tax bezeichnet wird. Steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie alle Körperschaften.
Gegenstand der Besteuerung ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die vor vielen Jahren noch erhobene Gewerbevermögenssteuer wurde mit der Abschaffung der allgemeinen Vermögenssteuer ebenfalls abgeschafft.
3.2.2 Erbschaft- und Schenkungssteuer
Das ErbStG Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besteuert den Vermögenszugang bei Erben und Vermächtnisnehmern, die Schenkungen bei Schenker und Beschenktem, einige Rechtsgeschäfte bei der Änderung des Güterstands von Ehepartnern sowie einige Sonderfälle.
Unbeschränkt besteuert werden Erblasser, Schenker, Erbe und Beschenkter, die als natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder als Körperschaft ihren Sitz in Deutschland haben für den gesamten, weltweiten Vermögensanfall, in welchem Staat auch immer der Vermögensgegenstand belegen sein mag.
Beschränkt besteuert werden Erblasser und Schenker, Erbe und Beschenkter, die als natürliche Person beide weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt oder als Körperschaft ihren Sitz nicht in Deutschland haben, lediglich für den Vermögensanfall, der in Deutschland belegen ist. Diese deutsche Steuer kann also nur dann wirksam vermieden werden, wenn beide Beteiligte rechtzeitig (!) in das Ausland umziehen; in manchen Fällen tritt die angestrebte beschränkte Besteuerung erst dann ein, wenn zwischen Wegzug und Erbfall oder Schenkung eine Mindestfrist verstrichen ist.
3.3 Indirekte Steuern
Indirekte Steuern sind das “süße Gift” des Gesetzgebers für die Wirtschaft und insbesondere den Konsumenten: beide zahlen dem Lieferanten nur einen Preis einschließlich der indirekten Steuer, selbstverständlich zuzüglich der Umsatzsteuer auf die Verbrauchssteuer, der Lieferant ist der Steuerpflichtige. Indirekte Steuern haben eine ganz erhebliche Bedeutung für das Steueraufkommen, wie etwa die Umsatz- und die Energiesteuer; die übrigen Verbrauchssteuern sind nur von untergeordneter Bedeutung.
3.3.1 Umsatzsteuer
Das Deutsche UStG Umsatzsteuergesetzt ist das Ergebnis der Umsetzung von inzwischen einer Reihe von Mehrwertsteuerrichtlinien der Europäischen Union zur Schaffung eines einheitlichen Systems der Mehrwertbesteuerung. Die Deutsche Bezeichnung hat die Bezeichnung des zuvor in Deutschland geltenden Umsatzsteuergesetzes beibehalten und erscheint rechtlich korrekt, weil eben der Umsatz des Unternehmers besteuert wird; die Bezeichnung in der EU-Richtlinie und in wohl allen übrigen Mitgliedstaaten ist wirtschaftlich korrekt, weil der Unternehmer dem Finanzamt nicht den Betrag der Steuer auf den Umsatz, sondern nur die Differenz nach Abzug der von ihm seinen Lieferanten gezahlten Vorsteuer überweisen muss, also den Betrag der Umsatzsteuer auf den Mehrwert seiner Leistung im Verhältnis des Wertes der bezogenen Leistungen.
Die Rechtsgrundlage in den EU – Richtlinien und die Erhebung der Steuer durch die nationalen Behörden hat zur Folge, dass die nationalen Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuergesetze weder einen identischen Wortlaut haben noch identisch angewandt werden. Die EU – Richtlinien haben in diesem Fall eine besonders hohe Regelungsdichte, die eine recht große Vereinheitlichung bewirken; der EuGH Gerichtshof der Europäischen Union befördert durch seine Rechtsprechung eine weitere Vereinheitlichung. Dennoch kann auch aus der intimen Kenntnis eines nationalen Rechts niemals zuverlässig auf die Besteuerung oder gar die Steuerbefreiung eines Umsatzes in einem anderen EU – Mitgliedstaat geschlossen werden. Immer ist die konkrete Beratung durch einen kundigen Steuerberater in dem anderen Staat geboten.
3.3.2 Verbrauchssteuern: insbesondere Energiesteuer
Deutschland erhebt weiterhin Versicherungssteuer (an Stelle der Umsatzsteuer), Tabak-, Kaffee-, Alkohol-, Alkopop-, Schaumwein-, Strom-, Kraftfahrzeug-, Luftverkehrs-, Kernbrennstoff- und, mit dem höchsten Aufkommen von 35 Mrd. €, Energiesteuer. Soweit diese Steuern durch Richtlinien der EU harmonisiert sind, wie etwa die Schaumwein- und die Energiesteuer, nutzen die Mitgliedstaaten die ihnen gewährten erheblichen Freiräume etwa beim Steuersatz, aber auch bei Befreiungsmöglichkeiten.
Ungeachtet des gemeinsamen Marktes sind diese Steuern weiterhin nationale Steuern, beim Warenverkehr „über die Grenze“ können sich erhebliche faktische Abwicklungsprobleme ergeben durch den quasi Export aus dem Ursprungsland und dem quasi Import nach Deutschland, wenn die Deutsche Verbrauchssteuer bei Grenzübertritt entsteht.
3.4 Expatriates
Angehörige eines Staates haben sich wohl schon vor geraumer Zeit zusammen mit ihrer Familie auf den Weg gemacht in einen anderen Staat, um dort für eine begrenzte Zeit ihren Beruf auszuüben; Europäische Staaten umwerben seit Anfang 2025 intensiv Wissenschaftler in den USA, die politischen Eingriffe auf ihre Person und das traditionelle Verständnis von Wissenschaftsfreiheit entfliehen wollen. Zahllose ausländerrechtliche Vorschriften in der Zuständigkeit einer Reihe durchaus unkoordinierter Bundes- und Landesbehörden machen die Arbeitsaufnahme zu einer ausgesprochen komplexen, durchaus langwierigen Aufgabe, wobei die Behörden durchaus feinsinnig nach den Herkunftsstaaten und augenscheinlich auch nach Beruf und der wirtschaftlichen Stellung des Arbeitgebers in der Gemeinde zu unterscheiden wissen. Steuerlich ist zu beachten:
Je nach der Art der Einkünfte und deren Quellen etwa in einem dritten Staat, und der Gestaltung des Aufenthalts in Deutschland ergeben sich enorme steuerliche Konsequenzen, die intensiver Beratung bedürfen, idealerweise schon vor der Landung in Deutschland.
Besonders hingewiesen wird auf die Kirchensteuer, die zur großen Verblüffung fast aller Ausländer von den großen Kirchen in Deutschland erhoben wird. Die Nichtzahlung, sogar schon die verspätete Zahlung der Kirchensteuer erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung;
Die großen Kirchen haben ein weltweites Netzwerk eingerichtet bis hin zu winzigen freikirchlichen Gemeinden, etwa in den USA, die die Wanderungen der Gemeindemitglieder auch über die Grenze nachverfolgen, um dann die deutsche Kirchensteuer erheben zu können.
4 Bilanzen
Unternehmer sind Kaufleute in der Sprache der Gesetze. Wenn sie ihren Sitz in Deutschland haben, sind sie verpflichtet, eine kaufmännische Buchhaltung einzurichten und am Ende ihres Geschäftsjahres, spätestens nach zwölf Monaten, einen Jahresabschluss mit einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Diese gesetzliche Pflicht besteht nicht für kleine Unternehmen, deren Größe und Zuschnitt eine solche kaufmännische Buchführung objektiv nicht erfordern, also unabhängig von der subjektiven Arbeitserleichterung für den einzelnen Unternehmer.
Wenn das Unternehmen wie üblich im Laufe des Kalenderjahres seinen Betrieb angefangen hat, kann der Unternehmer entscheiden, ob das erste Geschäftsjahr ein (verkürztes) Rumpfgeschäftsjahr ist bis zum Ende des Kalenderjahres oder eines anderen Datums, oder ein volles Geschäftsjahr bis zum Ende der 12 Monate nach dem Betriebsbeginn. Der Unternehmer kann das laufende Geschäftsjahr abkürzen, um ein neues Geschäftsjahr mit anderem Anfang und Ende einzurichten; ganz wesentlich ist, dass der Richter / der Rechtspfleger die Eintragung des neuen Geschäftsjahres in das Handelsregister bis zum Ende des noch laufenden Geschäftsjahres mindestens intern verfügt hat, die Eintragung selbst kann auch später vorgenommen werden. Es ist völlig kontraproduktiv, die Anmeldung der Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres bis nahe dem Ende des laufenden Geschäftsjahres hinauszuzögern: wird der Termin verpasst, muss das gesamte Verfahren wiederholt werden.
Für Körperschaften, bei denen die Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Körperschaft begrenz ist, gelten weitere, detaillierter Regeln. Die Jahresabschlüsse sind ausführlicher mit zusätzlichen Informationen, sie müssen von einem besonders befugten Wirtschaftsprüfer (bis zu einer gewissen Größe auch von einem vereidigten Buchprüfer) geprüft und im Handelsregister sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Fast alle Geschäftsvorfälle, mögen sie buchungspflichtig sein oder nicht, haben ihre Ursache in einem Rechtsgeschäft des Zivil- oder Handelsrechts, mag dieses mündlich abgeschlossen sein wie fast immer, in Ausnahmefällen auch schriftlich oder gar notariell beurkundet: die rechtliche Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts ist die Grundlage für die Übertragung von Vermögenswerten, auch für die Entstehung von Ansprüchen und Forderungen, die durch die Buchung rechnerisch abgebildet wird; ist das Rechtsgeschäft hingegen nichtig, ist die Übertragung der Vermögenswerte unwirksam, sie kann vom anderen Vertragsteil zurückgefordert werden, die Buchung ist falsch und muss durch eine Gegenbuchung mit sämtlichen Konsequenzen, bis hin zur Gewinnauswirkung, neutralisiert werden. Immer wieder, insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Situationen, tauchen Fälle auf, in denen die Unternehmensleitung diesen engen Zusammenhang nicht sieht, vielleicht rechtsirrtümlich falsch beurteilt, möglicherweise sogar über-sieht im Interesse eines bezifferten Unternehmensziels.
5 Streiterledigung
Unterschiedliche Vorstellungen der Beteiligten über ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten können nicht immer zuverlässig durch Verhandlungen angeglichen werden: die Auseinandersetzung hat im Regelfall ausgesprochen emotionale Auslöser, durchaus auch zwischen „groß“, oder wer sich dafür hält, und „klein“.
5.1 Staatliche Gerichte
Staatliche Gerichte sind eingerichtet als sog. Ordentliche Gerichte der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit, sowie als Fachgerichte der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Gebühren für das Gericht erscheinen durchaus übersichtlich, anders hingegen die Kosten für den Rechtsvertreter, dessen Beauftragung dringend empfohlen wird selbst in Situationen, in denen ein Rechtsvertreter nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der „Weg durch die Instanzen“ bis hin zu den Bundesgerichten kann allerdings kostspielig werden für die unterlegene Partei, die auch noch die gesamten Kosten des Gegners tragen muss.
5.2 Schiedsgerichte / Alternative Streitbeilegung
Die Beteiligten an einer rechtlichen Meinungsverschiedenheit haben allerdings auch die Möglichkeit, durch einen Schiedsvertrag die Zuständigkeit der staatlichen Zivilgerichte für regelmäßig vertragliche Streitigkeiten auszuschließen und die Entscheidung einem Schiedsgericht zu übertragen. Ist der Rechtsstreit einmal entstanden erweist es sich als schwierig, noch einen solchen Schiedsvertrag zu vereinbaren; es ist daher praktisch unumgänglich, bereits in dem Hauptvertrag ein Schiedsverfahren in Form einer Schiedsklausel zu vereinbaren. Es bietet sich an, die Zuständigkeit und damit auch die Verfahrensregeln einer der Institutionen der Schiedsgerichtsbarkeit ausdrücklich zu vereinbaren.
Die offenkundigen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit sind die drastische Verkürzung der Verfahrensdauer durch das Fehlen von Berufung und Revision, deshalb auch die Einsparung von Kosten und insbesondere der Verzicht auf Öffentlichkeit der Verhandlungen. Etwas subtiler ist der Vorteil, dass regelmäßig ausgewählte Spezialisten für die Entscheidung herangezogen werden können; die Parteien sind ungeachtet einer gewissen Spezialisierung auch der Spruchkörper der staatlichen Gerichte nicht mehr auf deren eher zufällige Zuständigkeit angewiesen.
Die Beteiligten haben endlich auch die Möglichkeit, gemeinsam einen Dritten zu bitten, in einem Mediationsverfahren gemeinsam eine Lösung zu finden, die üblicherweise durch einen Vergleichsvertrag einen rechtlich verpflichtenden Ausdruck erhält. Regelmäßig zum Schutz der Verbraucher bieten einige öffentliche Institutionen solche Mediationsverfahren an, die inzwischen auch – immer freiwillig – in gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt worden sind.
6 Persönliches

6.1 Veröffentlichungen
Energiesteuerbefreiung für die Allgemeine Luftfahrt (diverse in div. Publikationen)
Online Jura studieren Automatische Lösungsskizzen statt abgefilmter Präsenzvorlesungen (Interview) in: http://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/online-studium-jura-wirtschaftsrecht-fernstudium-lernplattform/ am 4. Juni 2013
Steuern vermeiden ist nicht strafbar (mit Wehrheim) in http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/steuerhinterziehung-ausland-konto-daten/ vom 8. April 2013
Fluggastansprüche weggeschlichtet in: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/schlichtungsstelle-fuer-genervte-passagiere-fluggastansprueche-weggeschlichtet/ vom 19. März 2012
Das neue Luftverkehrssteuergesetz (LuftVStG). Steuererfindungsprobleme aus luft- und unionsrechtlicher Sicht in: ZLW Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht, 2011, 460 ff.
Vom steuerpflichtigen laufenden Gewinn zum steuerfreien Veräußerungsgewinn, GmbHR 1996, 180 ff (mit Sträter)
International-privatrechtliches zum Erbschaftsteuergesetz IN HONOREM IENSO PETRO MEINCKE AD DIEM NATALEM LX, XXII MENSIS OCTOBRIS MDCCCCLXXXXV, RIW 1996, 54 ff
Irregularities in the Belgo-German Tax Convention, INTERTAX 1995, 598 ff
Betriebsaufspaltung ade? Gestalterische Überlegungen nach den Lagergrundstück-Urteilen III und IV des BGH, GmbHR 1994, 777 ff
Bankgebühren bei grenzüberschreitenden Zahlungen – Anm. zu AG Düsseldorf vom 14.12.1992 – 37 C 13617 / 92 -, RIW 1994, 158
UNCITRAL Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit: Gesetzgebungstechnische Aspekte, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaften 1990, 407 ff
Legislative Rechtsvergleichung und Gesetzgebungstechnik in der Praxis. Ein Erfahrungsbericht über die Arbeiten am neuen marokkanischen Gesellschaftsrecht, RabelsZ 1985, 52 bis 89
Recht und Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) Paris. Tagungsbericht, IPrax Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1985, 116 – 119
Der Schiedsrichtervertrag. Inhalt und rechtliche Regelung im deutschen Recht mit rechtsvergleichenden Ausblicken. Carl-Heymanns Verlag, Köln etc. 1983 (= iur. Diss. Köln)
Schwarz, Sabine: Wenn Laeduma träumt. Leben in extremer Umwelt (Rezension) in: Konrad Adenauer Stiftung (Hrsg.) ISI Kurier, St. Augustin, Heft 1, 1981
6.2 Berufliche Tätigkeit
Seit 2015: Wiederzulassung als Rechtsanwalt, Niederlassung in eigener Kanzlei in Essen
1992 bis 2015: Professor für vergleichendes Handels- und Gesellschaftsrecht in Europa an der (Fach-) Hochschule Düsseldorf, Fachbereich Wirtschaft
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in einer mittelständischen Kanzlei in Düsseldorf in einem internationalen Netzwerk; regelmäßige Bestellung als Schiedsrichter in Fällen von Gesellschaftsrecht, Berechnung betriebswirtschaftlicher Kosten und Preisen, Bewertung ganzer Unternehmen; Gerichtsgutachter; Beratung von Prozessanwälten in Fragen von Jahresabschlüssen, Bewertung ganzer Unternehmen
1987 bis 1992: Prüfungsmanager in der Konzernrevision der Fried.Krupp GmbH, Essen (nach zwei Verschmelzungen jetzt Thyssen Krupp AG)
1982 bis 1987: Prüfungsassistent und Prüfer bei der Treuhandvereinigung AG (jetzt: PwC Price Waterhouse Coopers), Essen
1980 bis 1982: Rechtsberater des Ministers für Industrie, Handel und Tourismus des Königreichs Maroko
1978 bis 1980: Assistent bei Professor. Dr. Karl-Heinz Böckstiegel, Lehrstuhl für Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Köln
Schwerpunkte meiner Tätigkeit:
Gesellschaftsrecht, Veräußerung / Erwerb von Unternehmen und Teilen davon (auch über mehrere Staaten), Auseinandersetzung / Abfindung von Gesellschaftern, Bewertung von Unternehmen und Rechtsfragen dazu, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Unternehmenssteuerrecht und Bilanzrecht, Verbrauchssteuerrecht insbesondere Energiesteuern
Treuhänder in Kartellverfahren der Europäischen Union
Gerichtsgutachter, Schiedsgutachter
Vorsitzender Schiedsrichter und Beisitzer in Verfahren über Auseinandersetzung von Gesellschaften, Abfindung von Gesellschaftern, Franchiseverhältnisse, Werklohnansprüche, Boni / Tantiemen für Geschäftsführer und Mitarbeiter
Arbeitssprachen Deutsch, Englisch, Französisch
6.3 Studium / Ausbildung
1992 Zulassung zur Wirtschaftsprüferkammer
1987 Zulassung zur Steuerberaterkammer
1983 Promotion durch Professor Dr. Karl-Heinz Böckstiegel, Universität Köln
1980 bis 1992 Zulassung als Rechtsanwalt
1976 bis 1978: Referendariat am OLG Köln
1970 bis 1976 Studium der Rechtswissenschaften in Bochum und Köln
1970 Ziviler Ersatzdienst als Krankenpfleger
1968 Studium der Betriebswirtschaftslehre in Hamburg
6.4 Diensteanbieter / Impressum
Professor
Dr iur. Gustav K.L. Real
Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Pregelstrasse 2
45136 Essen Bergerhausen
‚ +49 201 256 001
Ê +49 201 256 002
È +49 171 2059 001
: G.Real (at) Real-Audit.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer DE11 9879 189
Haftpflichtversicherer: HDI Versicherung AG am HDI-Platz 1 in 30659 Hannover
6.4.1 Zuständige Aufsichtsbehörden
Rechtsanwaltskammer Hamm in der Ostenallee 18 in 59063 Hamm
Steuerberaterkammer Düsseldorf in der Grafenberger Allee 98 in 40237 Düsseldorf
Wirtschaftsprüferkammer in der Rauchstrasse 26 in 10787 Berlin
6.4.2 Berufsrechtliche Regelungen für:
Rechtsanwälte
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
Steuerberater
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB)
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Wirtschaftsprüfer
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung, WPO)
Prüfungsordnung (PrüfO)
Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer etc.(Siegel-VO)
Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer, etc. (BHV)
Richtlinien der Wirtschaftsprüferkammer für die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei den jeweils zuständigen Kammern eingesehen werden:
Bundesrechtsanwaltskammer in der Littenstraße 9 in 10179 Berlin
Rechtsanwaltskammer Hamm in der Ostenallee 18 in 59063 Hamm
Bundessteuerberaterkammer in der Behrenstraße 42 in 10117 Berlin
Steuerberaterkammer Düsseldorf in der Grafenberger Allee 98 in 40237 Düsseldorf
Wirtschaftsprüferkammer in der Rauchstraße 26 in 10787 Berlin